Das
Reinheitsgebot des bayer. Bieres

| Damit
verordnen, setzen fest und wollen wir mit dem Rat unserer Landschaft,
das künftig überall im Fürstentum Bayern, auf dem Land und in unseren
Städten und Märkten, wo es keine besondere Verordnung hierfür gibt,
dass von Michaeli bis Georgi eine Maß oder eine Kopf Bier für nicht
mehr als einen Pfennig Münchener Währung, und von Georgi bis Michaeli
die Maß für nicht mehr als 2 Pfennig dieser Währung und der Kopf für
nicht mehr als 3 Heller bei unten angeführter Strafe her gegeben und
ausgeschenkt werden soll. Wo immer einer keinen Märzen, sondern ein anderes Bier braut, oder sonst wie haben würde, soll es keineswegs um mehr als einen Pfennig die Muss ausschenken und verkaufen. Insbesondere wollen wir, dass künftig überall in unseren Städten, Märkten und auf dem Land zum Bier nicht mehr Teile als Gerste, Hopfen und Wasser genommen und gebraucht werden sollen. Wer aber unsere Ordnung wissentlich übergeht und nicht hält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit dieses Fass Bier zur Strafe, so oft dies geschieht, weggenommen werden. Wo aber ein Gauwirt von einem Bierbrauer in unseren Städten, Märkten und auf dem Land bisweilen einen Eimer Bier oder 2 oder 3 kauft und es wieder unter dem gemeinen Bauernvolk ausschenken wollte, dem allein und sonst niemanden sollte es erlaubt und nicht verboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als es oben festgesetzt ist, abzugeben und auszuschenken. |